Geschäftsgeheimnis-Gesetz

Geschäftsgeheimnis-Gesetz (GeschGehG)

Am 21.03.2019 wurde vom Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung – kurz Geschäftsgeheimnis-Gesetz (GeschGehG) – beschlossen.

Für Unternehmen bringt das Gesetz neben einem verbesserten und aufeinander abgestimmten Schutz vor rechtswidriger Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen auch die Verpflichtung, Geschäftsgeheimnisse ausreichend und nachweisbar zu sichern, mit sich.


Das Zauberwort lautet „angemessen“

Laut § 2 Nr. 1 GeschGehG handelt es sich bei einer Information nur dann um ein Geschäftsgeheimnis, welches dem Schutz dieses Gesetzes unterliegt, sofern diese zum einen weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist, zum anderen aber auch, wenn von ihrem rechtmäßigen Inhaber „den Umständen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergriffen wurden.

Nach der Definition des Geschäftsgeheimnisses gemäß § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – alte Fassung (UWG_alt) reichte noch ein erkennbarer subjektiver Geheimhaltungswille, der sich in objektiven Umständen manifestiert, aus. Die §§ 17 bis 19 UWG werden allerdings zeitgleich mit Inkrafttreten des GeschGehG aufgehoben.
Bei den nach GeschGehG vom Inhaber zu treffenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen handelt es sich dagegen um eine objektive Voraussetzung, für die der rechtmäßige Inhaber im Streitfall zum Nachweis verpflichtet ist.

Welche Geheimhaltungsmaßnahmen sind „angemessen“?

Aus der Begründung des Gesetzes geht hierzu ergänzend folgendes hervor:

Welche Schutzmaßnahmen konkret zu ergreifen sind hängt grundsätzlich von der individuellen Art des Geschäftsgeheimnisses und den konkreten Umständen seiner Nutzung ab. Denkbar sind hier je nach Rahmenparametern z.B. physische Zugangsbeschränkungen und Vorkehrungen oder vertragliche Absicherungen.
Es werden weiterhin auch Kriterien aufgeführt, die zur Bewertung der Angemessenheit der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen herangezogen werden können.
Hierzu zählen unter anderem der Wert des Geschäftsgeheimnisses, dessen Entwicklungskosten, die Natur der zu schützenden Informationen, ihre Bedeutung für das Unternehmen etc.
Die Pflicht zur Ergreifung angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen trifft im Übrigen auch Lizenz- und Franchise-Nehmer sofern sie ebenfalls Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses sind.

Allerdings müssen Sie das Rad in diesem Umfeld nicht neu erfinden:
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Leitfaden und Muster zum GeschGehG-konformen Nachweis der Angemessenheit der ergriffenen Geheimhaltungsmaßnahmen

Ja, ich interessiere mich für den / die aktuellen Leitfaden und Musterdokumente zum Nachweis der Angemessenheit der ergriffenen Geheimhaltungsmaßnahmen nach GeschGehG, welche man gegen eine einmalige Schutzgebühr von 949,95 EUR zzgl. der gesetzl. MwSt in Form einer Unternehmenslizenz erwerben kann: Ich bitte um Zusendung der entsprechenden Bestellunterlagen.

Leistungsumfang: Detaillierter Schritt-für-Schritt-Leitfaden inkl. Mustervorlagen und -dokumente zur Schutzbedarfsklassifizierung, -Kennzeichnung und Ableitung GeschGehG-konformer Schutzmaßnahmen.