Interne Meldestelle HinSchG

Interne Meldestelle HinSchG

Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) sind alle deutschen Unternehmen und Organisationen mit mehr als 50 Mitarbeitern verpflichtet, bis spätestens 17.12.2023 ein internes Hinweisgebersystem einzuführen.
Einen Schwerpunkt stellt dabei die Einrichtung einer sogenannten interne Meldestelle dar.
Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder im mittleren fünfstelligen Bereich.

Wenn Sie sich an uns wenden stellen wir sicher, dass Ihre interne Meldestelle alle an sie gestellten gesetzlichen Anforderungen erfüllt:

  • Vertraulichkeitsgebot bezüglich aller (auch nur möglicherweise) mit der Meldung in Zusammenhang stehenden Personen (§ 8 HinSchG)
  • Dokumentationsgebot – Gewährleistung der Revisionssicherheit (§ 9 HinSchG)
  • Gewährleistung der Zustimmungspflichten – Insbesonere bei Anfertigung von Aufzeichnungen (§ 9 HinSchG)
  • Gewährleistung aller Löschverpflichtungen (§ 9 HinSchG)
  • Übertragung der erforderlichen Kompetenzen und Befugnisse (§ 12 HinSchG)
  • Betrieb der vorgeschriebenen Meldekanäle (§§ 12, 16 HinSchG)
  • Optional: Möglichkeit der anonymisierten Meldung (§ 16 HinSchG)
  • Sicherstellung der Informationspflichten gegenüber dem/der HinweisgeberIn (§ 12 HinSchG)
  • Gewährleistung der Unabhängigkeit (§ 15 HinSchG)
  • Sicherstellung der erforderlichen Fachkunde (§ 15 HinSchG)
  • Einhaltung der Verfahrensvorgaben (§ 17 HinSchG)
  • Prüfung und gegebenenfalls Einleitung der erforderlichen Folgemaßnahmen (§ 18 HinSchG)

Zuverlässige Informationen sind unbedingt nötig für das Gelingen eines Unternehmens.

Christoph Kolumbus, 1451-1506, Italienischer Seefahrer in spanischen Diensten

Interne Meldestelle HinSchG

Ja, ich interessiere mich für Ihre Unterstützungsleistungen beim Betrieb einer internen Meldestelle nach HinSchG. Ich bitte um Zusendung weitergehender Informationen.